Kindesanerkennung

Kindesanerkennung

Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, so muss derjenige, der sich als leiblicher Vater betrachtet, das Kind ausdrücklich anerkennen. Er kann dies sowohl vor der Geburt des Kindes als auch danach tun.

Weiterführende Informationen zum Thema Kindesanerkennung finden Sie auf der Internetseite des Zivilstandsamtes.

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Zivilstandsamt Bern-Mittelland
Geburt

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Die Öffnungszeiten über die Osterfeiertage und in den Frühlingsferien können hier eingesehen werden.

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Dienstag 08.30 - 11.30 14.00 - 17.00
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Freitag 08.30 - 14.00 geschlossen
 

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