Neue Gewässerräume - Sicherung des Raumbedarfs von oberirdischen Gewässern

Aktuell:

Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 16. Juni 2022
Das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung hat die von der Gemeindeversammlung am 9. Juni 2022 beschlossene Festlegung der Gewässerräume in Anwendung von Art. 61 Baugesetz mit Datum vom 16. Juni 2022 genehmigt. Die Vorschriften und Pläne treten - nach ungenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist - am 1. August 2022 in Kraft.

Die Genehmigungsakten können weiter unten eingesehen werden.

Ausgangslage

Die revidierten eidgenössischen Gewässerschutzbestimmungen verlangen von den Kantonen die Ausscheidung von Gewässerräumen an allen oberirdischen Gewässern. Für die Festlegung sind die Gemeinden zuständig, welche den Gewässerraum verbindlich in ihrer Nutzungsplanung definieren müssen. Ziel dieser Festlegung ist es, die natürlichen Funktionen der Gewässer zu erhalten, den Hochwasserschutz zu gewährleisten und die Gewässernutzung zu ermöglichen. Die Gewässerräume sind extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften (mit geringem Eingriff; es überwiegt die natürliche Entwicklung). Deshalb sind im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen zugelassen.

Planerlassverfahren

Start / Mitwirkung und Vorprüfung
Der Gemeinderat hat das Ingenieurbüro Schmalz AG und das Planungsbüro Panorama AG mit den technischen und planerischen Arbeiten beauftragt. Die Bevölkerung wurde bereits im August 2018 über die Ausscheidung der Gewässerräume anlässlich der öffentlichen Mitwirkung informiert. Während der Mitwirkung vom 30. August bis 01. Oktober 2018 sind keine Mitwirkungseingaben eingegagen. Die Planungsunterlagen wurden seither, aufgrund der Vorprüfung durch den Kanton, überarbeitet und vom Gemeinderat zuhanden der öffentlichen Auflage verabschiedet.

Öffentliche Planauflage
Die öffentliche Auflage wurde im Anzeiger Konolfingen (2x) und im Amtsblatt bekannt gemacht und fand vom 26. November bis 28. Dezember 2020 statt. Während der Auflagefrist sind sechs Einsprachen eingegangen. Davon wurden fünf Einsprachen anlässlich der Einspracheverhandlungen vom 9. März 2021 vollumfänglich zurückgezogen und gelten somit als erledigt. Eine Einsprache wurde aufrechterhalten und betrifft den Gewässerraum im Bereich des Hölibächli. Der Gemeinderat hat die unerledigte Einsprache abgelehnt und beantragt dem AGR die Einsprache abzuweisen.

Die Einspracheverhandlungen haben zu keinen Änderungen der Nutzungspläne oder des Baureglements geführt.

Nutzungspläne und Baureglement
Bisher wurde im Baureglement ein Bauabstand zum Gewässer definiert. Neu wird der Gewässerraum als Korridor im Zonenplan Gewässerräume grundeigentümerverbindlich festgelegt. Dieser umfasst sowohl das Gerinne als auch die beiden Uferbereiche. Die Breite des Gewässerraumes auf Hoheitsgebiet von Zäziwil wurde nach der bundesrechtlichen resp. kantonaler Gesetzgebung für jeden Gewässerabschnitt anhand der natürlichen Gerinnesohlenbreite (nGSB) und der Natürlichkeit des Gewässers ermittelt:

Gewässerräume - Ansicht

Natürliche Gerinnesohlebreite (nGSB)

Gewässerraumbreite

- Kleiner als 2 m

- 11 m

- 2 bis 15 m

- 2.5 x nGSB + 7 m

- Grösser als 15 m

- eGSB* + 30 m (mind. 45 m

(* eGSB = effektive Gerinnesohlebreite)

Bei Fliessgewässern im Wald und bei eingedolten oder künstlich angelegten Gewässern ausserhalb des Baugebietes (ohne naheliegende Baute oder Anlage) wurden keine Gewässerräume ausgeschieden. Die Gewässerraumbreiten (Chise, Zäzibach) wurden mit den Nachbargemeinden koordiniert und festgelegt.

Festlegung des Gewässerraums in überbauten Gebieten:
Im Zonenplan wurden bereits dicht überbaute Gebiete entlang von Gewässern ausgeschieden. Für diese Gebiete wurden reduzierte Gewässerräume festgesetzt. Die Gemeinde sichert sich dadurch die Planungssicherheit für Grundeigentümer im Sinne der Siedlungsentwicklung nach innen. Auf dem Gemeindegebiet von Zäziwil wurden insgesamt 8 Gebiete als dicht überbaut festgelegt, welche sich hauptsächlich im historisch gewachsenen Siedlungsgebiet an der Chise und dem Zäzibach befinden. Für die verschiedenen Fliessgewässer in den dicht überbauten Gebieten wird ein reduzierter Gewässerraum von 9 m festgelegt.

Genehmigungsakten mit Erläuterungsbericht

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