Reglementsbeschlüsse Gemeinderat mit fakultativem Referendum

Reglement für die Erhebung einer Konzessionsabgabe Stromversorgung
Bernische Gemeinden schliessen seit Jahren mit Energieversorgungsunternehmen (EVU) Konzessionsverträge ab und erheben Konzessionsabgaben für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes durch das EVU. Diese Abgabe wird vom EVU den Endverbrauchern unter dem Titel „Abgabe an Gemeinde„ in Rechnung gestellt. Die Gemeinde Zäziwil hat 2008 nach dem Verkauf der Elektrizitätsversorgung einen Konzessionsvertrag mit der BKW abgeschlossen. Laut einem Bundesgerichtsentscheid bedarf es einer rechtlichen Grundlage, damit diese Abgabe weiterhin „überwälzt“ werden kann. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat die rechtliche Grundlage geschaffen und das Reglement für die Erhebung einer Konzessionsabgabe Stromversorgung am 17. Februar 2021 genehmigt. Die Abgabehöhe und die Abrechnung bleiben unverändert.

Der Reglementsbeschluss des Gemeinderats unterliegt gemäss Artikel 49 des Organisationsreglements dem fakultativen Referendum. Gegen den Beschluss kann von mindestens fünf Prozent der Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Anzeiger Konolfingen das Referendum ergriffen werden. Mit diesem Begehren kann verlangt werden, dass das vom Gemeinderat beschlossene Reglement der Gemeindeversammlung zu unterbreiten ist.

Das Reglement liegt seit 1. April 2021 auf der Gemeindeverwaltung öffentlich auf oder kann hier online eingesehen werden. Die Referendumsfrist läuft bis zum 3. Mai 2021. Für weitere Auskünfte steht die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.


Aufhebung – Reglement für die Spezialfinanzierung Auflösung Elektrizitätsversorgung
Durch den Verkauf der Elektrizitätsversorgung im Jahr 2008 entstand ein Vermögen zugunsten der Gemeinde Zäziwil von knapp 6 Mio. Franken. Dem Gemeinderat war es damals ein Anliegen, mittels dieses Vermögens die Steueranlage langfristig zu stabilisieren und einen tragbaren Finanzhaushalt zu erreichen. Dafür wurde eine Spezialfinanzierung „Auflösung Elektrizitätsversorgung“ gegründet und die dazu erforderliche Rechtsgrundlage in Form eines Reglements von der Gemeindeversammlung im November 2007 genehmigt.

Die heute gültigen rechtlichen Grundlagen des Kantons Bern lassen die reinen Vorfinanzierungen im Sinne von Reserven für künftige Vorhaben nicht mehr zu. Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe, wobei Zweck, Zuständigkeit, Bestimmung von Einlagen und Entnahmen in einem Reglement festgehalten werden müssen. Die Spezialfinanzierung „Auflösung Elektrizitätsversorgung“ erfüllt die genannten Anforderungen nicht (mehr). Zum Ausgleich von Ergebnisschwankungen in der Jahresrechnung dient der Bilanzüberschuss. Mit einer vorausschauenden Finanzplanung kann die Entwicklung aufgezeigt und gesteuert werden.

Die seinerzeitige Errichtung der Spezialfinanzierung „Auflösung Elektrizitätsversorgung“ erfolgte unter HRM1. Mit der Umstellung auf HRM2 (Harmonisiertes Rechnungsmodell 2, Einführung 2016) hat sich die Situation geändert. Aus einer einseitigen Spezialfinanzierung nach Gemeinderecht (Voraussetzung Reglement mit Zweckbestimmung) können unter HRM2 ausschliesslich die ordentlichen Abschreibungen gedeckt und dadurch die Erfolgsrechnung entlastet werden; Entnahmen für übrige Folgekosten oder gar Investitionen sind nicht mehr möglich, der Handlungsspielraum ist eingeschränkt.

Gestützt auf die geänderten rechtlichen Grundlagen und im Hinblick auf die finanzstrategischen Ziele hat der Gemeinderat am 24. März 2021 beschlossen, das Reglement aufzuheben und die Spezialfinanzierung aufzulösen. Die Aufhebung des Reglements ist auf den 1. Januar 2022 vorgesehen. Der Bestand der Spezialfinanzierung beträgt per Ende Jahr 2021 voraussichtlich CHF 4‘405‘026.50 und soll bei der Auflösung zugunsten des Allgemeinen Haushaltes entnommen werden. Das bedeutet, dass die Auflösung als ausserordentlicher Ertrag (Einmalergebnis) in der Jahresrechnung 2022 verbucht wird und mit dem Jahresergebnis in den Bilanzüberschuss übergeht. Sowohl die Spezialfinanzierung „Auflösung Elektrizitätsversorgung“ wie auch der Bilanzüberschuss sind bereits heute Bestandteile des massgeblichen Eigenkapitals.

Der Beschluss des Gemeinderats zur Aufhebung des Reglements für die Spezialfinanzierung Auflösung Elektrizitätsversorgung unterliegt gemäss Artikel 49 des Organisationsreglements ebenfalls dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist läuft bis zum 3. Mai 2021. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung. Das Reglement kann online eingesehen werden.

Kontakt

Gemeinde Zäziwil / Oberhünigen
Bernstrasse 1
3532 Zäziwil

+41 31 710 33 33

+41 31 710 33 34

E-Mail schreiben

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten während der Frühlingsferien können hier eingesehen werden.

Montag 08.30 - 11.30 14.00 - 18.00
Dienstag 08.30 - 11.30 14.00 - 17.00
Mittwoch 08.30 - 11.30 geschlossen
Donnerstag 08.30 - 11.30 14.00 - 17.00
Freitag 08.30 - 14.00 geschlossen
 

© 2024 Zäziwil, Alle Rechte vorbehalten. Mit der Benutzung dieser Website akzeptieren Sie die " Allgemeinen rechtlichen Bestimmungen".

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.